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   LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2009 - 11 Ta 152/09   

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https://dejure.org/2009,25903
LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2009 - 11 Ta 152/09 (https://dejure.org/2009,25903)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.07.2009 - 11 Ta 152/09 (https://dejure.org/2009,25903)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Juli 2009 - 11 Ta 152/09 (https://dejure.org/2009,25903)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachprüfungsverfahren bei fehlerhafter Prozesskostenhilfebewilligung; Bestandskraft der Bewilligung bei unveränderten Vermögensverhältnisses; Berücksichtigung einer Abfindungsforderung bei der Bestimmung des einzusetzenden Vermögens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1
    Nachprüfungsverfahren bei fehlerhafter Prozesskostenhilfebewilligung; Bestandskraft der Bewilligung bei unveränderten Vermögensverhältnisses; Berücksichtigung einer Abfindungsforderung bei der Bestimmung des einzusetzenden Vermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2003 - 3 Ta 1325/03

    Abfindungsleistungen gelten als Vermögen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2009 - 11 Ta 152/09
    Zu dem nach § 115 ZPO einzusetzenden Vermögen gehören auch Abfindungen, die an einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses geleistet werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2003, 3 Ta 1325/03; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2002, 9 Ta 1066/02).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02

    Abänderung einer Zahlungsbestimmung im Zusammenhang mit bewilligter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2009 - 11 Ta 152/09
    Zu dem nach § 115 ZPO einzusetzenden Vermögen gehören auch Abfindungen, die an einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses geleistet werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2003, 3 Ta 1325/03; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2002, 9 Ta 1066/02).
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